Sportschützenverein e.V.
Zell-Harmersbach
Mitglied des Deutschen Schützenbundes


 

SATZUNGEN

gem. Änderungen vom 14.05.1983

 

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Sportschützenverein e.V. Zell am Harmersbach

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gengenbach unter Nr. OZ 19 eingetragen und hat seinen Sitz in Zell am Harmersbach.

 

§2

Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist Mitglied des ,,Südbadischen Sportschützenverbandes" mit Sitz in Offenburg und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Südbadischen Sportschützenverbandes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

 

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§4

Mitgliedschaft


1. Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder (mit gleichen Rechten und Pflichten wie a)
d) Ehrenmitglieder.

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu genommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzungen des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.

 

§6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden ( § 5 ). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

 

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Bei der Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Beitrittsgebühr erhoben. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2)zu verwenden.

 

§8

Leitung der Verwaltung

1. Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.

2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und drei Beisitzern.

3. Zum Schatzmeister sollte nur ein Mitglied gewählt werden, das im Kassen- und Rechnungswesen, sowie in der Buchführung bewandert ist. Auf eine saubere Kassen- und Buchführung ist größter Wert zu legen. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen ordnungsgemäß verbucht sein, über alle Buchungen sind Buchungsbelege zu fertigen. Der Schatzmeister hat die alleinige Verfügungsgewalt über die Konten des Vereins. Er kann sie im Notfall auf ein anderes Vorstandsmitglied im Einzelfall  übertragen, trägt aber die ganze Verantwortung. Alle Ausgaben müssen vorher von ihm bestätigt werden. Er hat aber bei jeder Vorstandssitzung volle Auskunftspflicht über Buchhaltung und Rechnungswesen. Sämtliche Ausgabenbelege müssen vom Schatzmeister und mindestens einem der beiden Vorstände unterzeichnet werden.

4. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

5. Der Vorstand verpflichtet sich jedes Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen und den Kassenbericht zur Entlastung des Schatzmeisters vorzutragen.

6. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen.

Vorstandssitzungen sollen mindestens alle zwei Monate stattfinden. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über alle Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

7. Aufnahmeanträge und besonders Anträge für Waffen- und Munitionserwerbscheine dürfen nur in einer Vorstandssitzung vom Gesamtvorstand befürwortet, genehmigt und weitergeleitet werden.

8. Der Vorstand bestimmt einen Schließleiter, welcher nach der Sportordnung des DSB und nach dem Waffengesetz die Verantwortung trägt.

Der Schießleiter kann einen zuverlässigen Schützen mit der Standaufsicht beauftragen. Die Namen der Verantwortlichen müssen an sichtbarer Stelle bekannt gegeben werden.

 

§9

Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer müssen das Ergebnis der Prüfung im Kassenbuch bestätigen. Ergibt sich ein Fehlbetrag, ist sofort der Vorsitzende zu verständigen. Hier muss dann so schnell als möglich Aufklärung erfolgen.

 

§ 10

Ehrenamt und Vergütung

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwaigen eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachwerte zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder   durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschluss eines Mitglieds.
f) Beschlussfassung über größere Anschaffungen.
g) Satzungsänderungen.
h) Verschiedenes.

2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Außerordentliche Hauptversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.

 

§ 13

Zustimmung der Mitglieder

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von Drei-Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu  benachrichtigen.

2. Ausschluss eines Mitgliedes.

3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 

 

§ 14

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich zur Förderung des Sports in der Gemeinde. Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

 

Vorstehende Satzungen wurden beschlossen in der Hauptversammlung in Zell am Harmersbach am 14.05.83.

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